(1) In den Karten 8.1 bis 8.6 (Grünlandnutzung) und den Karten 6.1 bis 6.6 beziehungsweise 7.1 bis 7.6 (Ackernutzung) ist eine Klassifizierung mit unterschiedlichem Untersuchungsbedarf für Lebens- und Futtermittel dargestellt. Diese erfolgt auf Grundlage der Über- oder Unterschreitung von Prüf- und Maßnahmenwerten der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598, 2716) sowie von Empfehlungswerten der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (Anlage 2, Tabellen 5 bis 7).
(2) Für private Nutzgärten können sich aus den in Absatz 1 benannten Karten Über- beziehungsweise Unterschreitungen von Prüf- und Maßnahmenwerten der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ergeben.