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# § 8 SN-21196 (Sachsen) — Ausgleichsmaßnahmen

Erzieheranerkennungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat sich die antragstellende Person für eine Ausgleichsmaßnahme entschieden, legt die zuständige Stelle in Abhängigkeit von den festgestellten Unterschieden gemäß § 4 Absatz 2 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes die zeitliche Dauer und die fachlichen Inhalte für die jeweilige Ausgleichsmaßnahme fest.

(2) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 1 die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder an einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn die Berufsqualifikation der antragstellenden Person dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen ist.

(3) Die Ausgleichsmaßnahmen werden an Fachschulen in öffentlicher Trägerschaft in der jeweiligen Fachrichtung als erweitertes Bildungsangebot gemäß § 3b Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes durchgeführt. Die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme ist gebührenfrei und erfolgt auf Grund einer zwischen der antragstellenden Person und der Schulleiterin oder dem Schulleiter getroffenen vertraglichen Vereinbarung. In dieser Vereinbarung sind einzelfallbezogen die für den Ausgleich der festgestellten Unterschiede erforderlichen Maßnahmen aufzuführen und insbesondere die Ausbildungsfächer und -inhalte sowie die zeitliche Dauer der Ausgleichsmaßnahme zu benennen. Die Ziffern I und II Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift Regionale Kompetenzzentren vom 5. Januar 2016 (MBl. SMK S. 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), finden keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 8 SN-21196 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21196/8

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