(1) Anträge und Eingaben an den Verfassungsgerichtshof, die nicht auf eine Rechtsprechungstätigkeit des Verfassungsgerichtshofes gerichtet sind oder ein Anliegen zum Gegenstand haben, für das eine gerichtliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nicht besteht, werden in einem allgemeinen Register erfasst. Sie werden vom Präsidenten als Verwaltungsangelegenheiten bearbeitet.
(2) Im allgemeinen Register können auch Verfassungsbeschwerden, die offensichtlich unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes offensichtlich keinen Erfolg haben können sowie sonstige offensichtlich unzulässige Verfahrensanträge registriert werden. Wird nach Unterrichtung über die Rechtslage weiter eine richterliche Entscheidung begehrt, werden sie in das Verfahrensregister übernommen.
(3) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das allgemeine Register einzutragen ist, trifft der Präsident. Er kann die Entscheidung dem Referenten übertragen.