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# § 2 SN-21163 (Sachsen) — Verwaltung und Außenvertretung

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verfassungsgerichtshof berät und beschließt über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die seine Stellung und seine Arbeitsbedingungen betreffen. Wird über eine die allgemeine Stellung der Stellvertreter berührende Frage beschlossen, so nehmen diese mit beratender Stimme an der Sitzung teil.

(2) Der Präsident vertritt den Verfassungsgerichtshof nach außen und führt die Verwaltung. Er wird durch den Vizepräsidenten vertreten, wenn auch dieser verhindert ist, durch das dienstälteste berufsrichterliche Mitglied. Das Dienstalter bestimmt sich nach der Dauer der ununterbrochenen Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof, bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.

(3) Der Präsident unterrichtet die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und die Stellvertreter über alle wichtigen Vorgänge, die sie oder den Verfassungsgerichtshof berühren.

(4) Der Präsident wird durch den Referenten des Verfassungsgerichtshofes unterstützt.

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Zitiervorschlag: § 2 SN-21163 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/2

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