(1) Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum des Termins, an dem sie verkündet werden; andere Entscheidungen erhalten das Datum des Tages, an dem sie beschlossen worden, im Fall des Umlaufverfahrens zustande gekommen sind.
(2) Die Richter, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in folgender Reihenfolge aufzuführen: Präsident, Vizepräsident, danach die anderen Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge.
(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und von den mitwirkenden Richtern zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Entscheidung vermerkt.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Präsident nach Anhörung der mitwirkenden Richter gestatten, dass sich das Plenum oder einzelne Mitglieder während der Beratung an verschiedenen Orten aufhalten und dort Verfahrenshandlungen vornehmen. Die Beratung wird zeitgleich in Bild und Ton an diese Orte und in den Beratungsraum übertragen.
(5) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung kann der Vorsitzende berichtigen.