nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 17 SN-21163 (Sachsen) — Beratung und Abstimmung; Umlaufverfahren

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Berichterstatter legt dem Vorsitzenden ein schriftliches Votum vor. Der Vorsitzende übermittelt den mitwirkenden Richtern den Vorschlag.

(2) Zwischen der Verteilung des Votums und der Beratung oder der mündlichen Verhandlung sollen mindestens zehn Tage liegen.

(3) Jeder Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, kann bis zu deren Verkündung oder bis zu deren Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung die Fortsetzung der Beratung verlangen, wenn er seine Stimmabgabe ändern will; er kann die Fortsetzung der Beratung beantragen, wenn er bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vortragen möchte.

(4) Hält der Vorsitzende in Fällen, die keine mündliche Verhandlung erfordern, eine Entscheidung im Wege des Umlaufs für angezeigt, so kann er jedem mitwirkenden Richter einen von ihm unterzeichneten Entscheidungsentwurf übersenden. Jeder Richter sendet den ihm übersandten Entwurf mit seiner Unterschrift versehen zurück, wenn er nicht eine Beratung verlangt. Der Beschluss kommt mit Eingang der Zustimmung aller Richter zustande.

---

Zitiervorschlag: § 17 SN-21163 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/17

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
