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# § 12 SN-21163 (Sachsen) — Berichterstatter

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann zum Berichterstatter bestellt werden.

(2) Verfassungsbeschwerden werden fortlaufend auf die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes in deren alphabetischer Reihenfolge als Berichterstatter verteilt; der Geschäftsverteilungsplan regelt, inwieweit der Präsident in die Verteilung der Berichterstattungen einbezogen wird. Von der alphabetischen Reihenfolge kann im Einvernehmen mit dem abgebenden und dem aufnehmenden Berichterstatter, der derselben Kammer angehört, abgewichen werden, wenn dies für einen geordneten Verfahrensgang erforderlich ist. Der Präsident stellt den Berichterstatter fest. Wird die Entscheidung der Kammer übertragen, entscheidet die Kammer, der der Berichterstatter angehört. Im Übrigen bestimmt der Präsident den Berichterstatter in Abstimmung mit diesem. Bei Bedarf kann ein Mitberichterstatter bestimmt werden.

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Zitiervorschlag: § 12 SN-21163 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/12

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