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§ 11 SN-21163 (Sachsen) — Verschwiegenheit

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind zu Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben die ihnen während eines Verfahrens zugehenden Dokumente vertraulich zu behandeln.