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# § 2 SN-21019 (Sachsen) — Räumlicher Geltungsbereich

Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Oberlausitzer Bergland/Hohwald“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Hochwasserentstehungsgebiet besteht aus einer zusammenhängenden Fläche von 4 765 Hektar. Es umfasst die in Anlage 1 aufgelisteten Flurstücke und Flurstücksteile.

(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet ist in Kartenform in Anlage 2 (eine Gesamtkarte), in Anlage 3 (eine Übersichtskarte über die Anordnung der Detailkarten) und in Anlage 4 (70 Detailkarten) als rote Fläche mit roter Umrandung dargestellt.

(3) Maßgeblich für den Grenzverlauf des Hochwasserentstehungsgebietes ist die Linienaußenkante der in den Detailkarten dargestellten Umrandung. Veränderungen der Bezeichnungen oder Grenzen der Flurstücke verändern die Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht.

(4) Das Flurstücksverzeichnis nach Absatz 1 und die Karten nach Absatz 2 sind Bestandteil der Verordnung.

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Zitiervorschlag: § 2 SN-21019 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21019/2

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