(1) Die in § 2 beschriebene Fläche auf dem Gebiet der Städte Schirgiswalde-Kirschau und Wilthen und der Gemeinden Neukirch/Lausitz, Schmölln-Putzkau, Sohland a. d. Spree und Steinigtwolmsdorf des Landkreises Bautzen sowie der Stadt Neustadt in Sachsen des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wird als Hochwasserentstehungsgebiet im Sinne des § 76 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes festgesetzt.
(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Oberlausitzer Bergland/Hohwald“.
(3) Mit Inkrafttreten der Verordnung gelten im Hochwasserentstehungsgebiet die Gebote, Verbote und Einschränkungen des § 76 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Wassergesetzes .