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# § 9 SN-20855 (Sachsen) — Maßnahmen zur Unterstützung der beruflichen Integration

Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in Beruf und Arbeit ist im Hinblick auf deren Potential als qualifizierte Fach- und Arbeitskräfte oder zu qualifizierende künftige Fach- und Arbeitskräfte zu fördern.

(2) Es liegt im Eigeninteresse der Akteure der sächsischen Wirtschaft und ihrer Selbstverwaltungskörperschaften, an der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in Beruf und Arbeit mitzuwirken. Der Freistaat Sachsen arbeitet mit den Organisationen der Wirtschaft, den Gewerkschaften, der Bundesagentur für Arbeit und den Jobcentern eng zusammen.

(3) Die Rahmenbedingungen für berufliche Bildungsmaßnahmen sollen so gestaltet werden, dass sie die Chancen für Menschen mit Migrationshintergrund auf einen Berufsabschluss und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit fördern.

(4) Der Freistaat Sachsen stärkt die berufliche Integration von Menschen mit Migrationshintergrund durch Maßnahmen zur Bereitstellung migrations- und arbeitsmarktspezifischer Beratungs- und Unterstützungsangebote, die bundesrechtlich geregelte Integrationsangebote ergänzen und zu deren optimaler Nutzung beitragen.

(5) Zuständige Behörde für die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Absatz 4 ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Es kann diese Aufgabe durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.

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Zitiervorschlag: § 9 SN-20855 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/9

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