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# § 19 SN-20855 (Sachsen) — Hauptamtliche kommunale Beauftragte für Integration und Teilhabe

Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Integrationsbehörden sollen im Rahmen der kommunalen Integrationsarbeit hauptamtliche Beauftragte für Integration und Teilhabe bestellen, die ausschließlich für die Aufgabe der Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund zuständig sind.

(2) Kreisangehörige Gemeinden können Beauftragte für Integration und Teilhabe bestellen.

(3) Soweit die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund bei Vorhaben der Kommune betroffen sind, sind die Beauftragten für Integration und Teilhabe frühzeitig anzuhören.

(4) § 64 Absatz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 60 Absatz 3 der Sächsischen Landkreisordnung gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 19 SN-20855 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/19

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