(1) Bei der obersten Integrationsbehörde wird ein Landesbeirat für Integration und Teilhabe eingerichtet. Der Landesbeirat hat die Aufgabe, die Staatsregierung zu aktuellen und grundsätzlichen Fragen von Migration, Integration und Teilhabe sowie des gesellschaftlichen Zusammenhaltes zu beraten.
(2) Zu Mitgliedern des Landesbeirates für Integration und Teilhabe sollen insbesondere berufen werden
1. eine Vertretung der Staatskanzlei und jeweils eine Vertretung jedes der anderen Staatsministerien,
2. die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte (§ 20),
3. die oder der Beauftragte für Vertriebene und Spätaussiedler,
4. jeweils eine Vertretung der kommunalen Landesverbände, der freien Träger, der landesweit tätigen migrantischen Selbstorganisationen, der Wirtschaftsverbände, der Gewerkschaften, der Wissenschaft, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Medien, des Sports und der Kultur.
(3) Den Vorsitz des Landesbeirates für Integration und Teilhabe führt die Staatsministerin oder der Staatsminister für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestimmen. Die Staatskanzlei und die Staatsministerien bestimmen ihre Vertretung und deren Stellvertretung selbst. Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden mit ihrer Zustimmung von der Staatsministerin oder dem Staatsminister für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für die Dauer der Wahlperiode des Landtages berufen. Die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nummer 4 sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.
(4) Der Landesbeirat für Integration und Teilhabe gibt sich im Einvernehmen mit der obersten Integrationsbehörde eine Geschäftsordnung. In dieser wird insbesondere Näheres über das Verfahren, zur Organisation, zur Kostentragung und zur Entschädigung der Mitglieder geregelt.
(5) Die oberste Integrationsbehörde wird ermächtigt, das Nähere zu den Aufgaben und Zielen des Landesbeirates für Integration und Teilhabe sowie zur Auswahl der Vertreterinnen und Vertreter durch Rechtsverordnung zu regeln.