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# § 14 SN-20855 (Sachsen) — Kommunale Integrationsberatung

Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Stärkung und Vernetzung integrationsfördernder Strukturen können insbesondere folgende Aufgaben Gegenstand kommunaler Integrationsberatung sein:

1. Unterstützung und Beratung der kommunalen Verantwortlichen in allen Fragen von Integration und Teilhabe,

2. Unterstützung und Beratung gemeinnütziger Organisationen sowie der bürgerschaftlichen Initiativen von und für Menschen mit Migrationshintergrund in allen Fragen von Integration und Teilhabe,

3. das Fallmanagement zur Unterstützung der Steuerung von individuellen Integrationsprozessen,

4. die Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Aufnahme und Betreuung neu zugezogener und neu zugewiesener Menschen mit Migrationshintergrund,

5. Unterstützung und Beratung der örtlichen Wirtschaft bei der Integration von Auszubildenden und Beschäftigten mit Migrationshintergrund im Einzelfall.

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Zitiervorschlag: § 14 SN-20855 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/14

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