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# § 1 SN-20855 (Sachsen) — Gesetzesziel

Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz dient der Integration der im Freistaat Sachsen lebenden Menschen mit Migrationshintergrund, indem es zu ihrer gleichberechtigten und umfassenden Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben und so zu einem friedvollen Zusammenleben im Freistaat Sachsen sowie zu dessen wirtschaftlicher Fortentwicklung beiträgt.

(2) Zur Sicherung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes sollen Menschen mit Migrationshintergrund zu einem gleichberechtigten Leben in unserer Gesellschaft befähigt werden. Menschen mit Migrationshintergrund sollen ebenso zur Integration auf Basis der Grundwerte der Verfassung des Freistaates Sachsens beitragen, indem sie eigene Integrationsleistungen erbringen. Insbesondere sollen sie jedwede Anstrengungen zum Erlernen der deutschen Sprache und zur Sicherung ihres Lebensunterhalts unternehmen.

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Zitiervorschlag: § 1 SN-20855 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20855/1

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