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# § 6 SN-20250 (Sachsen) — Zuwendungen im Bereich seniorenpolitischer Arbeit

Sächsische Kommunalpauschalenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gefördert werden

1. seniorenpolitische kommunale Beratungsstellen, mit Ausnahme von deren laufenden Personal- und Sachausgaben,

2. Maßnahmen der kommunalen Seniorenbeauftragten und der Seniorenbeiräte, mit Ausnahme von deren laufenden Personal- und Sachausgaben,

3. Maßnahmen zur Verbesserung der Teilhabe älterer Menschen,

4. generationenübergreifende Maßnahmen mit älteren Menschen,

5. Maßnahmen für seniorengerechte Quartiersentwicklung sowie

6. die Erstellung und Evaluierung kommunaler Fachpläne für ältere Menschen.

(2) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der Verteilungsmasse zur Anzahl der Zuwendungsempfänger.

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Zitiervorschlag: § 6 SN-20250 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-20250/6

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