(1) Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre. Sie gliedert sich in
1. eine praktische Ausbildung im Umfang von 3 550 Stunden und
2. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1 050 Unterrichtsstunden.
Der Umfang der praktischen Ausbildung kann durch Vereinbarung zwischen der auszubildenden Person und der Ausbildungsbehörde über die in Satz 2 Nummer 1 genannte Stundenzahl hinaus bis zur Verkündung des Prüfungsergebnisses erweitert werden. Die Ausbildung erfolgt in sich abwechselnden Theorie- und Praxisblöcken. Die Ausbildung darf insgesamt die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.
(2) Die praktische Ausbildung kann in Teilzeitbeschäftigung erfolgen, wobei sich die Ausbildungsdauer soweit verlängert, bis die Mindeststundenzahl gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erreicht ist.
(3) Freistellungsansprüche nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Bestehen auszubildende Personen die Abschlussprüfung, endet die Ausbildung mit der Bekanntgabe des Zeugnisses. Bestehen auszubildende Personen die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich die Ausbildung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.