(1) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestellt die Mitglieder des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses, der beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eingerichtet wird, sowie deren Stellvertretung auf Vorschlag der entsendenden Einrichtungen für die Dauer von fünf Jahren.
(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsausschuss sind folgende Personen zu bestellen:
1. eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als vorsitzführende Person,
2. eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungseinrichtung und
4. zwei Beschäftigte von unterschiedlichen Ausbildungsbehörden.
(3) Für jedes Mitglied sind eine oder mehrere Personen als Stellvertretung zu bestellen. Zu Mitgliedern des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses können Ärztinnen und Ärzte, sachkundige Bedienstete der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen, sachkundige Bedienstete der Gesundheitsämter sowie Lehrkräfte der Bildungseinrichtung bestellt werden.
(4) Dem Ausbildungs- und Prüfungsausschuss obliegt
1. die Untergliederung der Lehrgebiete in Themengebiete,
2. die Festlegung der inhaltlichen Schwerpunkte der Themengebiete,
3. die Bestellung der Prüfenden,
4. die Bestimmung der Termine der Prüfungen,
5. die Bestimmung des Ablaufs der Prüfungen sowie
6. die Bestimmung der inhaltlichen Schwerpunkte der Prüfungen.
(5) Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.