(1) Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss kann auf Antrag eine auf der Grundlage des Rechts eines anderen Bundeslandes begonnene Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur anrechnen.
(2) Ein in einem anderen Bundesland erteiltes Zeugnis gilt auch im Freistaat Sachsen. Eine Ausbildungsbestätigung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat erteilt worden ist, gilt auch im Freistaat Sachsen, wenn sie gleichwertig ist. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt entscheidet über die Gleichwertigkeit.
(3) Personen, die eine Ausbildungsbestätigung nach Absatz 2 Satz 2 besitzen, dürfen die im Herkunftsstaat zulässige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.