nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 19 SN-19976 (Sachsen) — Einsicht, Aufbewahrung

Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist der auszubildenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Zeugnisses beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stellen. Schriftliche Aufsichtsarbeiten hat das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung, Prüfungsniederschriften sowie Zeugnisse zehn Jahre aufzubewahren.

---

Zitiervorschlag: § 19 SN-19976 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/19

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
