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§ 19 SN-19976 (Sachsen) — Einsicht, Aufbewahrung

Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist der auszubildenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Zeugnisses beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stellen. Schriftliche Aufsichtsarbeiten hat das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung, Prüfungsniederschriften sowie Zeugnisse zehn Jahre aufzubewahren.