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# § 18 SN-19976 (Sachsen) — Prüfungsergebnis und Zeugnis

Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote und die Einzelnoten der Prüfung gegenüber der auszubildenden Person in einem Bescheid fest.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so erhält die auszubildende Person ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8. Im Zeugnis ist die Gesamtnote der Prüfung anzugeben. Mit Aushändigung des Zeugnisses ist die auszubildende Person berechtigt, die Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleurin“ oder „Hygienekontrolleur“ zu führen.

(3) Gegen den Bescheid nach Absatz 1 kann die auszubildende Person innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einlegen.

(4) Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss teilt der Ausbildungsbehörde mit, ob die auszubildende Person die Prüfung bestanden hat. Die Ausbildungsbehörde darf die Daten nach Satz 1 zum Zweck der Beendigung oder Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses mit der auszubildenden Person nach § 6 Absatz 4 verarbeiten.

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Zitiervorschlag: § 18 SN-19976 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/18

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