(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ beträgt.
(2) Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung kann bei Nichtbestehen je zweimal wiederholt werden. Sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung ist bei Nichtbestehen jeweils vollständig zu wiederholen.
(3) Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses lädt die auszubildende Person zur Wiederholungsprüfung frühestens vier Wochen und spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung vor.