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# § 10 SN-19976 (Sachsen) — Staatliche Prüfung

Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur ab. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Gegenstand der Prüfung sind die in der § 9 Absatz 2 genannten Unterrichtsfächer und die Inhalte der praktischen Ausbildung. Die Prüfung beginnt mit dem schriftlichen Teil. Der schriftliche Teil beginnt in der Regel sechs Wochen vor Ende des letzten Abschnitts der theoretischen Ausbildung und soll mit Ende des letzten Abschnitts der theoretischen Ausbildung abgeschlossen sein. Der mündliche Teil der Prüfung kann absolviert werden, wenn die Anzahl der erforderlichen Mindeststunden der praktischen Ausbildung erreicht und die auszubildende Person zum mündlichen Teil der Prüfung zugelassen wurde.

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Zitiervorschlag: § 10 SN-19976 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/10

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