(1) Soweit nicht bereits erfolgt, ist zur Unterbrechung des Wirkungspfads Boden – Mensch in den Teilflächen 2 (gelb) vom Grundstückseigentümer oder -nutzer eine geschlossene, dichte, langlebige Vegetation (zum Beispiel bodendeckende Gehölze, dichte Baum- und Strauchbestände mit Rindenmulchschicht oder eine dichte Grasnarbe) herzustellen. Bei künftig geplanten Nutzungen trifft diese Pflicht den Vorhabenträger.
(2) Durch einfache Untersuchungen wie Prüfung auf Subnutzungen und der standörtlichen Expositionsfaktoren kann der Nachweis erbracht werden, dass keine Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfad Boden – Mensch erforderlich sind.