(1) Die in § 4 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet des Landkreises Erzgebirgskreis werden als Bodenplanungsgebiet im Sinne von § 21 Absatz 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 14 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes festgelegt.
(2) Das Bodenplanungsgebiet führt die Bezeichnung: Raum Annaberg.