Beim Inverkehrbringen von Lebens- oder Futtermitteln hat der Landwirt die Einhaltung der Höchstgehalte nach dem geltenden Futtermittel- und Lebensmittelrecht in seinen landwirtschaftlichen Produkten sicherzustellen. Zur Erfüllung der Eigenkontrollpflicht können die Angaben in den Karten nach § 10 Absatz 1 dieser Verordnung zur Unterstützung beigezogen werden.