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# § 2 SN-19699 (Sachsen) — Transparenzpflicht

Sächsisches Transparenzgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Transparenzpflicht umfasst die Veröffentlichungs- und die Informationspflicht. Die Veröffentlichungspflicht ist die Pflicht der transparenzpflichtigen Stellen, Informationen auf der Transparenzplattform bereitzustellen. Die Transparenzplattform ist eine elektronische Plattform des Freistaates Sachsen, die im Internet betrieben wird und auf der Informationen veröffentlicht werden. Die Informationspflicht ist die Pflicht der transparenzpflichtigen Stellen, Informationen auf Antrag zugänglich zu machen.

(2) Die Transparenzpflicht gilt für Informationen, über welche die transparenzpflichtigen Stellen verfügen. Transparenzpflichtige Stellen verfügen über Informationen, wenn diese bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht transparenzpflichtige Stelle ist, Informationen aufbewahrt. Transparenzpflichtige Stellen verfügen nicht über Informationen aus vorübergehend beigezogenen Akten.

(3) Jede transparenzpflichtige Stelle fördert die Transparenz, insbesondere weist sie auf der Startseite ihres Internetauftritts auf dieses Gesetz, die Transparenzplattform und den Transparenzanspruch hin.

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Zitiervorschlag: § 2 SN-19699 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19699/2

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