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# § 14 SN-19699 (Sachsen) — Anhörungs- und Unterstützungspflicht

Sächsisches Transparenzgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Transparenzbeauftragte ist zu Entwürfen von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu hören, soweit sie den Transparenzanspruch betreffen.

(2) Die transparenzpflichtigen Stellen sind verpflichtet, die oder den Transparenzbeauftragten und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist im Rahmen der Kontrollbefugnis nach § 13 Absatz 1 Satz 1 insbesondere Auskunft zu ihren Fragen, Einsicht in Unterlagen und Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren. Die oder der Transparenzbeauftragte informiert die Leitung der transparenzpflichtigen Stelle über eine bevorstehende Kontrolle in den Diensträumen.

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Zitiervorschlag: § 14 SN-19699 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19699/14

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