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§ 3 SN-1965 (Sachsen) — Zuständigkeiten für den Vollzug der Vorschriften über das Apothekenwesen

Verordnung Heilberufe und Pharmazie

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesdirektion Sachsen ist vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständig für den Vollzug

1. des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist;

2. der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist;

in den jeweils geltenden Fassungen.

(2) Die Sächsische Landesapothekerkammer ist zuständige Behörde für den Vollzug von § 23 Absatz 1 bis 3 und § 24 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung . Sie unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Sächsische Landesapothekerkammer erhebt für ihre Tätigkeit nach Satz 1 Gebühren und Auslagen.