(1) Für das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises gelten die Artikel 4a bis 4d der Richtlinie 2005/36/EG und die dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte.
(2) Für die Datenverarbeitung gilt Artikel 4e der Richtlinie 2005/36/EG.
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(1) Für das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises gelten die Artikel 4a bis 4d der Richtlinie 2005/36/EG und die dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte.
(2) Für die Datenverarbeitung gilt Artikel 4e der Richtlinie 2005/36/EG.