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Artikel 2 SN-19472 (Sachsen) — Inkrafttreten

Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt den Tag bekannt, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Absatz 3 in Kraft getreten ist.

Dresden, den 21. Dezember 2021

Der Landtagspräsident

Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident

Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Petra Köpping