Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung wird die Mindestanzahl der Erzeuger auf zehn festgesetzt.
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Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung wird die Mindestanzahl der Erzeuger auf zehn festgesetzt.