(1) Die in § 2 beschriebenen Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Gohrisch, Reinhardtsdorf-Schöna und Rosenthal-Bielatal im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge werden als Hochwasserentstehungsgebiet im Sinne des § 76 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes festgesetzt.
(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Sächsische Schweiz – linkselbisch“.
(3) Mit Inkrafttreten der Verordnung gelten für das Verordnungsgebiet die Einschränkungen und Verbote des § 76 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Wassergesetzes .