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# 70 SN-19330 (Sachsen) — Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden; Gleichwertigkeitsbescheinigungen für ausländische Hochschulabschlüsse nach der Sächsischen Dolmetscherverordnung; Umwandlung ausländischer Hochschulgrade für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

70 Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden; Gleichwertigkeitsbescheinigungen für ausländische Hochschulabschlüsse nach der Sächsischen Dolmetscherverordnung; Umwandlung ausländischer Hochschulgrade für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

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70 Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden; Gleichwertigkeitsbescheinigungen für ausländische Hochschulabschlüsse nach der Sächsischen Dolmetscherverordnung; Umwandlung ausländischer Hochschulgrade für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse)

Sächsisches Dolmetschergesetz ( SächsDolmG )

Sächsische Dolmetscherverordnung ( SächsDolmVO )

Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz ( SächsHSFG )

Sächsische Verordnung über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade ( SächsUAGrVO )

1. Erteilung einer Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) 65

2. Ausstellung einer Urkunde über die Berechtigung zur Führung eines Diplomgrades nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 6 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) 110

Anmerkung:

Wird zugleich eine Bescheinigung nach Tarifstelle 1 erteilt, wird für die Erteilung einer Bescheinigung nach Tarifstelle 1 keine Verwaltungsgebühr erhoben.

3. Erteilung einer Bescheinigung über die Gleichwertigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 1, § 4, § 6 Abs. 1 SächsDolmVO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG 125

4. Ausstellung einer Urkunde über die Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 SächsHSFG in Verbindung mit der SächsUAGrVO , soweit die Vornahme der Amtshandlung nicht nach § 3 SächsUAGrVO kostenfrei ist 120

5. Ablehnung eines Antrages auf Ausstellung einer Bescheinigung oder Urkunde im Sinne der Tarifstellen 1 bis 4 gebührenfrei

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Zitiervorschlag: 70 SN-19330 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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