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# 30 SN-19330 (Sachsen) — Einheitlicher Ansprechpartner

Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

30 Einheitlicher Ansprechpartner Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

Lfd. Nr. Tarif-

stelle Gegenstand Gebühren

EUR Schlicht-

hoheit-

liche

Leis-

tung

30 Einheitlicher Ansprechpartner

Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen ( SächsEAG )

1. Erteilung von Informationen

1.1 auf elektronischem Weg durch Zurverfügungstellen des Internetportals des einheitlichen Ansprechpartners gebührenfrei X

1.2 im Übrigen auf elektronischem Weg, zum Beispiel durch E-Mail oder Fax, sowie durch telefonische, persönliche Beratung oder schriftliche Auskunft

1.2.1 soweit sich die Erteilung von Informationen auf die im Internetportal des einheitlichen Ansprechpartners zur Verfügung stehenden Informationen beschränkt gebührenfrei X

1.2.2 im Übrigen 17

je angefangene Viertelstunde X

2. Abwicklung von Verfahren bei Durchführung und bei Rücknahme des Antrags auf Abwicklung von Verfahren 17

je angefangene Viertelstunde,

höchstens die Summe der für die Verfahren von den Genehmigungsbehörden zu erhebenden Gebühren X

3. Auslagen

Als Auslagen sind Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und Übersetzungs- oder Dolmetscherkosten zu erheben.

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Zitiervorschlag: 30 SN-19330 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/30

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