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# § 28 SN-1923 (Sachsen) — Buchungen im Hauptbuch

Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Buchung umfasst mindestens:

1. den zu buchenden Betrag;

2. den Buchungstag;

3. Identifikationsmerkmale, die die Verbindung mit der zeitlichen Buchung und dem Beleg herstellen;

4. den Buchungstext und den Buchungssatz.

Wenn die Gemeinde zur Erlangung staatlicher Zuwendungen für eine Baumaßnahme verpflichtet ist, eine Baurechnung oder einen zahlenmäßigen Nachweis zu führen, und dabei das Bauausgabebuch durch einen Auszug aus dem Hauptbuch ersetzen will, muss die Buchung außerdem Angaben über den Empfänger der Auszahlung, das Datum der ihr zugrunde liegenden Rechnung und deren Gegenstand enthalten

(2) Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen sollen mit der Zeitbuchung gebucht werden.

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Zitiervorschlag: § 28 SN-1923 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/28

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