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§ 2 SN-1908 (Sachsen) — Fachaufsicht

Gesetz zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium für Regionalentwicklung.