nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 SN-1908 (Sachsen) — Zuständigkeit

Gesetz zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – II. WoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959, 1966), wird den Landkreisen und den Kreisfreien Städten als Weisungsaufgabe übertragen. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet sich die Wohnung befindet, die Gegenstand der Zusatzförderung ist.