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# § 7 SN-19075 (Sachsen) — Angebotsrealisierung

Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der MDR soll im Rahmen seines Auftrages neben Eigenproduktionen in angemessenem Umfang Dritte mit der Herstellung medialer Inhalte beauftragen. Er kann nach § 26 Absatz 4 MStV auch mit anderen Rundfunkanstalten zusammenarbeiten. Der MDR gewährt den Unternehmen sowie Urheberinnen oder Urhebern und Leistungsschutzberechtigten bei der Auftragsvergabe von medialen Inhalten ausgewogene Vertragsbedingungen und eine faire Aufteilung der Verwertungsrechte.

(2) An Rundfunkveranstaltern privaten Rechts darf sich der MDR nicht beteiligen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates.

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Zitiervorschlag: § 7 SN-19075 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/7

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