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# § 6 SN-19075 (Sachsen) — Auftrag

Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der MDR hat in seinen Angeboten einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische und nationale Geschehen zu geben sowie im Schwerpunkt über das Geschehen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu berichten. Die Vielfalt ihrer Regionen, der Kultur und Sprache sind in den Angeboten angemessen zu berücksichtigen. Dabei dient das Angebot der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung und hat dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. Der MDR dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung.

(2) Die Gliederung des Sendegebietes in Länder ist auch in den gemeinsam veranstalteten Angeboten angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Angebote des MDR haben den Belangen aller Bevölkerungsgruppen, auch der Minderheiten, Rechnung zu tragen.

(4) Die Angebote des MDR sollen auch einen angemessenen Anteil von Werken europäischen Ursprungs enthalten. Dabei sind die Nachbarstaaten des MDR-Sendegebietes besonders zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 6 SN-19075 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/6

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