(1) Der MDR hat durch Dienstvereinbarung die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern im MDR im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes zu fördern. Frauen führen die jeweilige Funktionsbezeichnung für ihre Tätigkeit im MDR in der weiblichen Form.
(2) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Verwaltungsrat und dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht über den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern vor.