(1) Die Rechnungshöfe der Länder prüfen die Wirtschaftsführung des MDR gemeinsam.
(2) Die Rechnungshöfe prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der MDR unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch die Rechnungshöfe vorsieht. Der MDR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in die Gesellschaftsverträge oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.
(3) Für die Mitteilung der Prüfungsergebnisse der Rechnungshöfe gelten die Bestimmungen des § 37 MStV .
(4) Auf Ersuchen eines Landtages oder der Regierung eines Landes können sich die Rechnungshöfe gemeinsam gutachterlich zu Fragen äußern, die für die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage des MDR von Bedeutung sind.
(5) Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen der Länder über Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie ihrem Wesen nach auf die Rechtsstellung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt anwendbar sind.