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# § 28 SN-19075 (Sachsen) — Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten

Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Intendantin oder der Intendant bedarf in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Verwaltungsrates:

1. Abschluss und Kündigung von Anstellungsverträgen mit Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen,

2. Mitarbeiterstatute oder vergleichbare Regelungen,

3. Abschluss von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen,

4. Einführung von Hörfunkwerbung,

5. Vereinbarung mit anderen Rundfunkveranstaltern im Rahmen des § 4 Absatz 4 Satz 3,

6. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

7. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie Beteiligungen an ihnen,

8. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten, soweit nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen,

9. Übernahme von fremden Verbindlichkeiten, Bürgschaften und Garantien und

10. Übernahme von Verpflichtungen im Werte von mehr als zwei Millionen Euro außer bei Verträgen über die Herstellung oder den Erwerb von Programmteilen.

(2) In den Fällen des Absatz 1 Nummer 4 und 5 beteiligt der Verwaltungsrat vor seiner Entscheidung den Rundfunkrat.

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Zitiervorschlag: § 28 SN-19075 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/28

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