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# § 23 SN-19075 (Sachsen) — Aufgaben des Verwaltungsrates

Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten; dies gilt nicht für die inhaltliche Gestaltung der Angebote, die allein der Rundfunkrat überwacht.

(2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:

1. Vorschlag für die Wahl der Intendantin oder des Intendanten und deren oder dessen Abberufung,

2. Feststellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,

3. Feststellung des Entwicklungsplanes,

4. Erlass der Finanzordnung,

5. Zustimmung zu Rechtsgeschäften und Entscheidungen der Intendantin oder des Intendanten nach § 28,

6. Vertretung des MDR beim Abschluss von Rechtsgeschäften und anderen Rechtsangelegenheiten gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten,

7. Auswahl der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,

8. Entlastung der Intendantin oder des Intendanten,

9. Kontrolle der Gehaltsstrukturen der Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen.

(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Verwaltungsrat von der Intendantin oder vom Intendanten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des MDR zu gewähren. Der Verwaltungsrat kann einzelne Vorgänge untersuchen und hierfür auch besondere Sachverständige beauftragen. Der Verwaltungsrat soll bei der Bedarfsanmeldung nach § 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages frühzeitig beteiligt werden.

(4) Der Verwaltungsrat hat bei der Kontrolle der Gehaltsstrukturen nach Absatz 2 Nummer 9 und bei der Festsetzung der Bezüge der Intendantin oder des Intendanten und des Direktoriums dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts stehen. Die Vergütungsstruktur ist auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten.

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Zitiervorschlag: § 23 SN-19075 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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