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# § 21 SN-19075 (Sachsen) — Ausschüsse des Rundfunkrates

Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Rundfunkrat soll für die Angebote des MDR Ausschüsse bilden. Die Sitzungen der gebildeten Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrates in Angelegenheiten der Angebote vor. Sie können der Intendantin oder dem Intendanten in diesen Angelegenheiten Empfehlungen geben, soweit der Rundfunkrat nichts anderes beschließt.

(2) Die Ausschüsse können mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder in dringenden Angelegenheiten der Angebote, in denen eine Beschlussfassung des Rundfunkrates nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, die zur Einhaltung der Grundsätze der Angebotsgestaltung erforderlichen Beschlüsse nach § 17 Absatz 2 Satz 2 fassen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Rundfunkrates ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Rundfunkrat hat in seiner nächsten Sitzung über diese Beschlüsse zu entscheiden.

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Zitiervorschlag: § 21 SN-19075 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/21

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