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# § 20 SN-19075 (Sachsen) — Beschlüsse und Arbeitsweise des Rundfunkrates

Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder entsprechend der Satzung geladen wurden und mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist der Rundfunkrat beschlussfähig, wenn eine wegen Nichterscheinens der erforderlichen Mitgliederzahl beschlussunfähige Versammlung binnen angemessener Frist erneut einberufen wird.

(3) Der Rundfunkrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt. Dasselbe gilt für Wahlen. Für Beschlüsse und Wahlen nach § 17 Absatz 4 Nummern 1 bis 5 ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich; § 27 Absatz 3 bleibt unberührt.

(4) Die Organisationsstruktur des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse ist ebenso wie die jeweilige personelle Zusammensetzung zu veröffentlichen. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen, die Anwesenheitslisten im Anschluss an die Sitzungen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogenen Daten der Beschäftigten des MDR zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des MDR ist ausreichend.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: § 20 SN-19075 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/20

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