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# § 19 SN-19075 (Sachsen) — Sitzungen des Rundfunkrates und Öffentlichkeit

Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sitzungen des Rundfunkrates finden nach den nachfolgenden Bestimmungen, im Übrigen nach Maßgabe der Satzung statt.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Intendantin oder der Intendant, die Direktorinnen oder Direktoren und die Landesfunkhausdirektorinnen oder Landesfunkhausdirektoren können an den Sitzungen des Rundfunkrates beratend teilnehmen. Auf Verlangen des Rundfunkrates sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie die Intendantin oder der Intendant, die Direktorinnen oder Direktoren und die Landesfunkhausdirektorinnen oder Landesfunkhausdirektoren hierzu verpflichtet.

(3) Die Personalvertretung und die Vertretung der Freien Mitarbeiterinnen oder Freien Mitarbeiter können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zu Sitzungen entsenden. Ihnen wird auf Verlangen zu Angelegenheiten ihrer Aufgabenbereiche das Wort erteilt.

(4) Ist die Durchführung einer Präsenzsitzung des Rundfunkrats aufgrund einer Notlage, insbesondere einer Epidemie, erheblich erschwert, kann die Sitzung auch elektronisch als Schaltkonferenz durchgeführt werden. Bei Beschlüssen und Wahlen nach § 20 Absatz 3 erfolgt in diesem Fall die Stimmabgabe elektronisch oder per Briefwahl. Einzelheiten regelt die Satzung.

(5) Die Regierungen der Länder sind berechtigt, zu den Sitzungen des Rundfunkrates je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Rechtsaufsicht (§ 34) zu entsenden. Diese Vertreterin oder dieser Vertreter sind jederzeit zu hören.

(6) Die Sitzungen des Rundfunkrates sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln.

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Zitiervorschlag: § 19 SN-19075 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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