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# § 13 SN-19075 (Sachsen) — Beschwerderecht

Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde zu den Angeboten an die Intendantin oder den Intendanten des MDR zu wenden. Die Beschwerden sind nach Eingang beim MDR innerhalb einer Frist von drei Monaten zu bescheiden. Macht die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Einwendungen geltend und ist die Intendantin oder der Intendant nicht bereit, diesen Rechnung zu tragen, so hat die Intendantin oder der Intendant den nach der Satzung zuständigen Ausschuss des Rundfunkrates zu unterrichten. Die Intendantin oder der Intendant hat die Entscheidung des Ausschusses der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 13 SN-19075 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/13

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