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# § 6g SN-19073 (Sachsen) — Datenschutz, Speicherung, Aufbewahrung und Löschung

Glücksspielstaatsvertrag 2021  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erlaubnisinhaber müssen die personenbezogenen Daten der Spieler ab Schließung des Spielkontos fünf Jahre aufbewahren. Nach Ablauf des Zeitraums sind die personenbezogenen Daten zu löschen.

(2) Vorhandene personenbezogene Daten sind jederzeit wirksam vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

(3) Die betroffenen Personen sind über Art und Umfang der Speicherung, der Aufbewahrung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren.

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Zitiervorschlag: § 6g SN-19073 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/6g

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